Glossar

Begriffserklärungen für deinen Elternalltag

Im Elternalltag begegnen einem immer wieder Fachbegriffe und spezielle Wörter, die unklar oder schwer verständlich sind. Für diese Situation haben wir dir eine Liste mit Definitionen erstellt. Hier kannst du alphabetisch sortiert Informationen finden. Sie helfen dir dabei, dich zurecht zu finden. Du kannst dir diese Liste in der Sprache deiner Wahl übersetzen und ausdrucken.

Glossar

Abzweigungsantrag Kindergeld:

Das Kindergeld (siehe Begriffserklärung Kindergeld) hilft den Eltern bei den Unterhaltskosten für das Kind. Normalerweise geht das Kindergeld an die Eltern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld jedoch direkt an das Kind gehen, z. B. wenn das volljährige Kinder nicht mehr bei den Eltern, sondern in einer eigenen Wohnung lebt. Dafür muss man bei der Familienkasse einen Antrag stellen, den sogenannten Abzweigungsantrag.

Alleinerziehenden-Mehrbedarf:

Wenn man alleinerziehend und allein für das Kinder verantwortlich ist und Leistungen vom Jobcenter bezieht, kann man weitere finanzielle Unterstützung erhalten. Wie viel Geld man als alleinerziehender Elternteil erhält, hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab. Der Alleinerziehenden-Mehrbedarf ist beim Jobcenter zu beantragen.

Arbeitslosengeld I (ALG I):

Das Arbeitslosengeld I (ALG I) ist eine Leistung für arbeitslose Menschen. ALG I beträgt 60 Prozent (bei Kindern: 67 Prozent) des letzten Nettogehalts und wird unabhängig von Ersparnissen gezahlt. Der Antrag auf ALG I wird bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt, wo man sich auch arbeitslos melden muss. Diese Hilfe kann nur in Anspruch genommen werden, wenn man innerhalb von zwei Jahren mindestens 12 Monate gearbeitet haben. Zusätzlich muss man grundsätzlich in der Lage sein, mindestens 15 Stunden in der Woche zu arbeiten.

Arbeitslosengeld II (ALG II) (Grundsicherung; umgangssprachlich auch: Hartz 4):

Das Arbeitslosengeld II (ALG II) bekommen Menschen, die hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist zudem, dass sie erwerbsfähig (siehe Begriffserklärung erwerbsfähig) sind. Das Arbeitslosengeld beträgt zurzeit 432,00 Euro pro Monat für eine erwachsene Person, zusätzlich kann Wohngeld beantragt werden. Bei der Zahlung von ALG II werden die Ersparnisse einer Person mitgerechnet und der Anspruch auf die Höhe des ALG II angepasst. So wird z. B. auch das Elterngeld vollständig als Einkommen mit eingerechnet und das ALG II entsprechend reduziert. Bei Bedarfsgemeinschaften (siehe Begriffserklärung Bedarfsgemeinschaft) wird auch das Einkommen von anderem, im Haushalt lebenden Personen angerechnet.

Arbeitslosigkeit:

Wenn man keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist man arbeitslos. Arbeitslose Menschen haben in Deutschland einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Arbeitslosengeld II (Hartz 4). Wie viel Geld man bekommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Um bei Arbeitslosigkeit finanzielle Hilfe zu erhalten, muss man bei den zuständigen Behörden einen Antrag stellen und persönlich vorsprechen. Für ALG I ist die örtliche Arbeitsagentur zuständig, für ALG II das örtliche Jobcenter.

Bedarfsgemeinschaft:

Eine Bedarfsgemeinschaft bedeutet, dass das Einkommen anderer Personen, die im gleichen Haushalt mit dem oder der AntragstellerIn leben, auf das Arbeitslosengeld II oder die Grundsicherung anzurechnen ist. Das heißt, die Höhe der Förderung fällt dadurch niedriger aus.

Das Wort taucht immer dann auf, wenn man bestimmte finanzielle Leistungen bei Ämtern beantragen will. Vor allem beim Jobcenter spielt die Bedarfsgemeinschaft eine große Rolle, insbesondere, wenn es z. B. um das Arbeitslosengeld II (ALG II) geht. In der Regel ist mit einer Bedarfsgemeinschaft eine Familie, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft gemeint. So zählen zum Beispiel Wohngemeinschaften mit Freunden nicht dazu. Bei einer Bedarfsgemeinschaft handelt es sich nämlich um Personen in einem Haushalt, die so eng zueinander stehen, dass sie sich gegenseitig finanziell unterstützen (müssen). Allerdings versucht das Jobcenter bisweilen, auch bei anderen Wohnsituationen, z. B. wenn ein Mann und eine Frau oder zwei Frauen bzw. Männer zusammenzuwohnen, eine Bedarfsgemeinschaft zu unterstellen.

Anhand der Bedarfsgemeinschaft und der Personen, die dazu zählen, wird auch die finanzielle Leistung berechnet, die man erhält. Ob Kinder zu einer Bedarfsgemeinschaft zählen, hängt von folgenden Voraussetzungen ab:

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB):

Die Berufsausbildungsbeihilfe hilft, wenn man in einer Ausbildung ist und der Lohn nicht für den eigenen Lebensunterhalt reicht. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass man zum Zweck der Ausbildung zwingend auswärts untergebracht sein muss. Konkret heißt das, der Ausbildungsort – Schule oder Betrieb – ist soweit weg vom Elternhaus, dass man nicht pendeln kann. Um diese Leistung zu bekommen, muss man einen Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen. Die Höhe der Unterstützung hängt von individuellen Faktoren ab. Wie viel Geld du bekommst, kann du dir hier online ausrechnen lassen.

Beschäftigungsverbot:

Ein Beschäftigungsverbot betrifft Schwangere, denen die Arbeit untersagt werden kann, wenn durch das Ausüben des Berufs ein zu hohes Gesundheitsrisiko besteht. Das Beschäftigungsverbot wird von ÄrztInnen ausgesprochen und ist dafür da, werdende Mütter und ihre ungeborenen Kinder zu schützen. So kann zum Beispiel lang anhaltende Übelkeit, Erbrechen oder auch Stress ein Grund dafür sein, ein Beschäftigungsverbot zu bekommen. Während dieser Zeit bekommen die Mütter weiterhin den vollen Lohn ausgezahlt.

Bildungs- und Teilhabepaket (BuT):

Das Bildungs- und Teilhabepaket soll verhindern, dass Kinder und Jugendliche aufgrund eines geringen Einkommens der Eltern vom kulturellen und sozialen Leben ausgeschlossen werden. Es kann auch für ältere (volljährige) Personen – bis zum Alter von 24 Jahren – gelten, wenn diese noch zur Schule gehen. Das Bildungs- und Teilhabepaket greift z. B. wenn Kinder oder Jugendliche bzw. deren Eltern Arbeitslosengeld II (ALG II), den Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen erhalten.

Die finanzielle Unterstützung umfasst den Schulbedarf (150 Euro), Mittagessen und Schülerbeförderung sind kostenlos, den sog. Teilhabebetrag (15 Euro pro Monat, z.B. für Sportverein etc.), oder auch für Nachhilfeunterricht, sofern die Versetzung gefährdet ist.

Coaching:

Ein Coaching ist eine bestimmte Form der Begleitung. Ziel ist es, sich in bestimmten Themen weiterzuentwickeln und unterstützt zu werden. Das kann zum Beispiel das Thema Familie, Beruf oder Beziehung sein. Durch ein Coaching können auch verschiedene Fragestellungen beantwortet oder Herausforderungen bewältigt werden. Ein Coach begleitet eine Person oft über einen längeren Zeitraum. Es werden persönliche Gespräche geführt und Übungen gemacht. Durch ein Coaching kann man sich hinterfragen und sowohl sein Leben als auch die Beziehungen verbessern.

Elterngeld:

Das Elterngeld unterstützt Eltern, die sich nach der Geburt um die Kinderbetreuung kümmern und deswegen kein oder ein geringeres Einkommen haben. Das Elterngeld beträgt bis zu 67 Prozent des Nettoeinkommens des Elternteils, dass sich um die Kinderbetreuung kümmert. Es hängt somit davon ab, wie viel man vor der Geburt des Kindes verdient hat. Im Internet findet man einen Elterngeldrechner, bei dem überprüft werden kann, wie viel Geld einem zusteht. Wo man den Antrag auf Elterngeld stellen muss, ist von dem jeweiligen Bundesland abhängig. Eine Liste der Antragsformulare findest findet man hier.

Elternzeit:

Damit sich Eltern nach einer Schwangerschaft um ihr Kind kümmern können, gibt es die Elternzeit. Während dieser Zeit ist man von der Arbeit freigestellt und kann sich eine Auszeit nehmen. Man bekommt während der Elternzeit Geld vom Staat in Form von Elterngeld. Damit man die Elternzeit in Anspruch nehmen kann, muss diese mindestens sieben Wochen vor Beginn auf der Arbeit schriftlich gemeldet werden. Die maximale Elternzeit beträgt 36 Monate je Kind. Während dieser Zeit ist man auch vor Kündigung geschützt.

Erstausstattung (für das Baby):

Familien, die Arbeitslosengeld II (ALG II) erhalten, können für ihr Neugeborenes eine Erstausstattung beantragen. Diese erhalten die Familien zusätzlich zu der finanziellen Unterstützung des ALG II. Die Summe, die für die Erstausstattung übernommen wird, hängt vom Einzelfall und dem jeweiligen Bundesland ab. Der Antrag kann beim zuständigen Jobcenter gestellt werden. Dafür werden Mutterpass, Personalausweis und Nachweise zum Einkommen benötigt. Am besten wird der Antrag zwischen der 15. und 25. Schwangerschaftswoche gestellt.

Erwerbstätigkeit / erwerbstätig:

Erwerbstätige Menschen kommen einer Tätigkeit nach, für die man einen Lohn erhält. Damit ist also gemeint, dass man für seine Arbeit bezahlt wird. Dabei spielt es erst einmal keine Rolle, in welchem Arbeitsverhältnis man steht, also ob man zum Beispiel Teilzeit oder Vollzeit arbeitet.

Erwerbsfähigkeit / erwerbsfähig:

Um Leistungen vom Jobcenter zu bekommen, muss man erwerbsfähig sein. Man gilt als erwerbsfähig, wenn man dem Arbeitsmarkt unter normalen Bedingungen zur Verfügung stehen kann. Als Maßstab zählt hier eine Mindestanzahl von täglich 3 Stunden, an denen man grundsätzlich arbeiten könnte. Falls man nicht erwerbsfähig ist, kann man kein ALG II beantragen. Dafür ist dann die Sozialhilfe zuständig.

Familienleistungen:

In Deutschland bekommt man als Elternteil und Familie bestimmte Leistungen, um das Leben der Eltern zu unterstützen. Welche Leistungen man erhält, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Welche genau das sind, kann man hier erfahren.

Frühe Hilfen:

Eltern werden und Eltern sein kann sehr herausfordernd sein. Aus diesem Grund gibt es die Frühen Hilfen. Verschiedene Fachkräfte aus Bereichen wie Gesundheit, Jugendhilfe und Frühförderung kommen in diesem Netzwerk zusammen und bieten unterschiedliche Unterstützung an. Die Angebote der Frühen Hilfen sind freiwillig und kostenlos. Die Frühen Hilfen bieten beispielsweise Sprechstunden oder die Vermittlung von Hebammen an. Hier erhält man weitere Informationen über die Frühen Hilfen.

Hebamme:

Hebammen begleiten Frauen und Familien während der Schwangerschaft, Entbindung und auch danach. Sie geben Unterstützung und Hilfestellungen bei Fragen rund um die Geburt und versorgen Mütter in der intensiven Zeit der Schwangerschaft. Sie helfen durch Pflege, Tipps und Ratschläge und sorgen auf dafür, dass es Mutter und Baby gut geht. Alle Schwangeren haben einen Anspruch auf eine Hebamme. Die Kosten dafür übernimmt die Krankenkasse. Da jede Mutter unterschiedliche Ansprüche an eine Hebamme hat und auch Sympathie und ein gutes Gefühl eine große Rolle spielen, ist es am besten, sich selbst eine Hebamme zu suchen. Eine Hebamme findet man am besten durch das eigene soziale Umfeld wie Freunde, Bekannte oder ArbeitskollegInnen. Auch behandelnde ÄrztInnen, Apotheken und Krankenkassen können hier weiterhelfen.  

Jugendamt:

Das Jugendamt ist eine Institution, die Eltern unterstützt. Es gibt zahlreiche Angebote, Projekte und Maßnahmen, die dafür da sind, die Bedingungen für den Alltag der Familien zu verbessern. Dabei geht es um Themen rund um Bildung, Erziehung und Betreuung. Um Hilfe als Elternteil zu bekommen, muss man sich bei dem Jugendamt melden und einen Termin für eine erste Beratung ausmachen. In diesem Termin wird dann besprochen, welche Hilfe am besten geeignet ist.

Kindergeld:

Das Kindergeld ist dafür da, um Eltern im Hinblick auf die Unterhaltskosten für ihre Kinder finanziell etwas zu entlasten bzw. zu unterstützen. Dazu muss es i.d.R. bei der Familienkasse der Arbeitsagentur – bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst: beim Arbeitgeber – beantragt werden. Derzeit beträgt es 204 Euro für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte und 235 Euro für das vierte Kind. Diese Leistung wird in jedem Fall für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Für ältere Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gibt es Kindergeld, wenn diese eine Ausbildung oder Studium absolvieren. Kinder, die arbeitslos sind, bekommen es bis zum 21. Lebensjahr.

Zum 1.1.2021 ist eine Erhöhung des Kindergeldes auf 219 Euro für das erste und zweite Kind, 224 Euro für das dritte und 250 Euro für das vierte Kind.

Kita-Gutschein:

Ein Kita-Gutschein wird in manchen Bundesländern – z. B. Berlin, Hamburg – an Eltern ausgeben. Auf ihm steht, für viele Stunden ein Kind pro Tag oder Woche in der Kita oder bei einer Tagespflegeperson sein kann und dafür Förderung vom Staat erhält. Der Kita-Gutschein ist beim Jugendamt der zuständigen Kommune (in Berlin: Bezirk) zu beantragen. Mit diesem Gutschein können die Eltern dann ihr Kind in einer Kita anmelden und bekommen hoffentlich einen Platz. Im Detail ist es viel komplizierter, darauf können wir hier leider nicht eingehen.

Krankenversicherung (gesetzlich):

Die gesetzliche Krankenversicherung sichert Menschen in Deutschland bei Krankheit ab, indem diese Versicherung die Kosten trägt, die sich z.B. aus einem Krankheitsfall ergeben. Falls man nicht auf eine andere Art versichert ist, zum Beispiel über eine private Versicherung, ist die gesetzliche Krankenversicherung für alle Mensch in Deutschland Pflicht. Es werden nicht nur die Kosten bei Krankheit übernommen, sondern auch bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Kurzarbeit:

Wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich nicht gut geht, kann er seine MitarbeiterInnen vorrübergehend in die Kurzarbeit schicken. Durch diese Maßnahme sind die Angestellten vor einer Kündigung geschützt und gleichzeitig wird der Arbeitgeber wirtschaftlich entlastet. Am Ende des Monats bekommt man in Kurzarbeit 60 Prozent des üblichen Gehalts. Wenn man Kinder hat und in Kurzarbeit ist, bekommt man am Ende des Monats 67 Prozent. Während der aktuellen Corona-Krise wurden bei längerer Kurzarbeit auch höhere Sätze festgelegt.

Mehr Informationen über die Höhe des Kurzarbeitergeldes erhält man bei der örtlich zuständigen Bundesagentur für Arbeit.

Mutterschaftsgeld:

Das Mutterschaftsgeld unterstützt werdende Mütter, die ihrer beruflichen Tätigkeit aus Schutzgründen nicht mehr nachkommen können. Das Geld wird von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt. Hier wird auch der Antrag gestellt. Insgesamt kann man pro Tag bis zu 13 Euro erhalten. Gezahlt wird in einem Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn man zuvor in einem Arbeitsverhältnis stand. Für den Antrag wird eine Bescheinigung für den voraussichtlichen Entbindungstermin benötigt.

Rundfunkbeitrag / Rundfunkgebühren:

In Deutschland muss jeder Mensch ab dem 18. Lebensjahr Rundfunkgebühren zahlen, sobald ein eigener Haushalt bewohnt wird. Wenn man sich eine Wohnung mit anderen Personen teilt, muss nur ein Beitrag gezahlt werden. Weitere Informationen findest du unter diesem Link.

Rundfunkbeitragsbefreiung (Befreiung von den Beiträgen der GEZ):

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich vom Rundfunkbeitrag (Link) befreien lassen. Das trifft zum Beispiel zu, wenn du Leistungen vom Jobcenter beziehst oder aus anderen Gründen (Ausbildung, Studium etc.) ein geringes Einkommen hast. Um eine Befreiung der Zahlung zu bekommen, muss man einen Antrag ausfüllen. Das kannst du schriftlich machen oder online hier. (Siehe auch: Begrifsserklärung Rundfunkgebührenbefreiung)

Schulanmeldung:

In Deutschland gibt es eine Schulpflicht, d.h. jedes Kind muss eine Schule besuchen, sobald es ein gewisses Alter erreicht hat. Die Bundesländer haben hier unterschiedliche Regelungen, meist beginnt die Schule im Alter von sechs Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind aber auf früher oder später eingeschult werden.

Damit ein Kind in die Schule gehen kann, muss es vorher angemeldet werden. Die Anmeldung ist abhängig von dem Wohnort, in dem die Familie wohnt. Generell werden die Eltern von dem Schulverwaltungsamt angeschrieben und über die nächsten Schritte informiert. Mit diesem Brief erhält man auch die Informationen, welche Schule für das Kind in Frage kommt. Folgende Unterlagen sind für eine Anmeldung in der Schule notwendig:

Schwangerschaftsmehrbedarf (Mehrbedarf bei Schwangerschaft):

Falls Leistungen vom Jobcenter bezogen werden, kann man in einer Schwangerschaft einen Mehrbedarf beantragen. Dadurch erhält man zusätzlich zu seinem Regelbedarf eine Summe, die besondere Kosten deckt. So ist die finanzielle Zusatzleistung beispielsweise für spezielle Ernährung, Pflegeprodukte oder Schwangerschaftsbekleidung gedacht. Um das Geld zu bekommen, muss man dem Jobcenter seine Schwangerschaft mitteilen. Die Höhe der Zusatzleistung hängt von verschiedenen Faktoren ab und wird von den MitarbeiterInnen des Jobcenters ausgerechnet.

Sorgerecht:

Unter dem Wort Sorgerecht versteht man das elterliche Recht und die Pflicht, sein Kind zu versorgen und zu erziehen. Das Sorgerecht gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes. Nach der Geburt steht der Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht zu. Durch eine entsprechende Erklärung beim Jugendamt kann die Mutter dem gemeinsamen Sorgerecht zustimmen. Auf diese Weise teilen sich beide Eltern das Sorgerecht und sind damit auch gemeinsam für das Kind verantwortlich.

Unterhalt für Kinder:

Alle Kinder in Deutschland haben einen Anspruch auf Unterhalt. Damit ist gemeint, dass Kindern ein bestimmter Betrag zusteht, der als Geld- oder Sachleistung erbracht werden kann. Als Sachleistung zählt z.B. die Unterbringung in der elterlichen Wohnung, das tägliche Essen etc. Auf diese Weise ist ein Kind wirtschaftlich abgesichert. Wenn die Eltern zusammenleben und sich einen Haushalt teilen, ist das mit dem gemeinsamen Unterhalt meist kein Problem. Wenn die Eltern getrennt sind und auch in verschiedenen Haushalten leben, müssen bestimmte Unterhaltszahlungen getätigt werden. Diese sind abhängig vom Einkommen des Elternteils und sind in der so genannten Düsseldorfer Tabelle festgelegt.

Unterhaltsvorschuss:

Diese Hilfe ist für Elternteile, die alleinerziehend sind. Wenn Alleinerziehende keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt vom Vater oder von der Mutter für das Kind erhalten, kann man den Unterhaltsvorschuss beantragen. Zuständig dafür ist das örtliche Jugendamt, an das man sich wenden kann. Für den Unterhaltsvorschuss gibt es keine Einkommensgrenze. Es wird nach dem Alter des Kindes gestaffelt:

Vaterschaftsanerkennung:

Die Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn die beiden Elternteile bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind. Auf diese Weise stellt man das geteilte Sorgerecht für das Kind sicher. Die Anerkennung kann in verschiedenen Ämtern erfolgen. Man kann beispielsweise im Jugendamt oder zum Standesamt gehen. Im Jugendamt ist der Antrag meist kostenfrei. Generell können jedoch Kosten in Höhe von bis zu 30,00 Euro anfallen. Folgende Unterlagen müssen für eine Anerkennung eingereicht werden:

Wohngeld:

Das Wohngeld ist ein Zuschuss für die Mietkosten, sofern das Einkommen nicht ausreicht, um die Miete daraus zu bezahlen. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach verschiedenen Kriterien, wie z.B. dem örtlichen Mietspiegel. Um Wohngeld zu bekommen muss man einen Antrag beim örtlichen Wohngeldamt stellen.

 

 

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