Und jährlich grüßt das Murmeltier: Ostern im Teil-Lockdown – Teil 2:

Welche Regelungen gelten gerade?

Wie im ersten Teil beschrieben, verändern sich die Regeln gerade fast täglich und es ist schwer mitzuhalten und genau zu wissen, welche Regeln am Ort oder im Bundesland gerade gelten. Hier gibt es einen kurzen Überblick.

Und jährlich grüßt das Murmeltier: Ostern im Teil-Lockdown – Teil 2:

Welche Regelungen gelten gerade?

Grundsätzlich wurde der teilweise Lockdown in fast allen Ländern wieder etwas verschärft und bis zum 18. April, in einigen Ländern bis zum 24. April verlängert. Wir empfehlen den Blick auf Corona-was-darf-ich, dort stehen die aktuellen Regelungen für alle 16 Bundesländer, die wir auch versuchen, auf dem aktuellen Stand zu halten.

Ein kurzer zusammenfassender Überblick:

Grundsätzlich gilt, dass alle 16 Bundesländer unterschiedliche Bestimmungen haben und oft im Landkreis oder der kreisfreien Stadt noch einmal andere Regelungen gelten, je nachdem, wie hoch die Inzidenzwerte sind.

Insbesondere in den Stadtstaaten gilt aktuell ein nächtliches Ausgehverbot, zwischen 21 oder 22 Uhr und 5 morgens.

Meist gilt zwar weiterhin eine Kontaktbeschränkung auf 5 Personen aus maximal zwei Haushalten, allerdings gibt es in etlichen Ländern eine Begrenzung auf maximal eine andere Person. Meist werden Kinder bis zu einem bestimmten Alter (meist 14 Jahre) nicht mitgezählt – hier gibt es aber vereinzelte Unterschiede.

Über Ostern gibt es in verschiedenen Bundesländern Sonderregelungen; der Besuch der Ostermesse ist in der Regel erlaubt, sofern es ein Hygienekonzept gibt.

Wie geht es nach den Osterferien in den Kitas und Schulen weiter?

Nach dem derzeitigen Stand bleibt in fast allen Ländern auch nach den Osterferien bei den bisherigen Regelungen, die aber recht unterschiedlich sind. Auch hier empfehlen wir den Blick auf die länderspezifischen Regelungen auf unserer Seite Corona-was-darf-ich.

Lediglich in Berlin gibt es eine grundsätzlichere Veränderung: Hier gehen die Kitas ab dem kommenden Donnerstag (8. April) wieder in den Notbetrieb, d.h. es dürfen nur Kinder von Alleinerziehenden, Eltern in versorgungsrelevanten Berufen oder wenn es pädagogisch notwendig ist, die Kita besuchen.

Wir halten Euch in der kommenden Woche auf dem Laufenden, wenn es Änderungen geben sollte.

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