Bund-Länder-Vereinbarungen: Akualisierte Fassung mit den Landesregelungen zu Kita und Schulen - Ein bunter Strauß an Regelungen

Welche Regelungen jetzt gelten und was sie bedeuten – ein Überblick für Eltern und Familien

Plötzlich ging alles ganz schnell. Bis letzten Donnerstag hatte man noch den Eindruck, es werde erst kurz vor Weihnachten größere Veränderungen geben. Am Freitag kippte dann die Stimmung und am Samstag machten erste Hinweise die Runde, dass es schon ab Mittwoch dieser Woche einen „harten Lockdown“ geben wird. Und dieser Linie folgen die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder dann bei ihrer Telefonkonferenz am Sonntag.

Bund-Länder-Vereinbarungen: Akualisierte Fassung mit den Landesregelungen zu Kita und Schulen - Ein bunter Strauß an Regelungen

Schulschließung und Distanzunterricht

Der für Eltern und Kinder wichtigste Beschluss zu den Schulschließungen ist nicht ganz eindeutig formuliert. Liest man die wesentlichen Schlagworte aber im Zusammenhang, dann ergibt sich meines Erachtens Folgendes:

Die Schulen werden ab Mittwoch geschlossen, es findet kein Präsenzunterricht mehr statt. Die Schülerinnen und Schüler haben aber keine vorgezogenen und verlängerten Ferien. Sondern der Unterricht wird auf digitales Lernen zuhause umgestellt. Einige Länder, wie z.B. Nordrhein-Westfalen und Brandenburg, gilt das aber schon ab Montag. Baden-Württemberg will die Weihnachtsferien auf den 16. Dezember, also den kommenden Mittwoch vorziehen. Da Hessen betont, einheitliche Regeln für fast alle Schülerinnen und Schüler umsetzen zu wollen, heißt das offenkundig, dass andere

Für die Eltern bedeutet das, dass sie ihre Kinder in den allermeisten Fällen zuhause betreuen müssen – wie beim Lockdown im Frühjahr.

Es soll aber auch Ausnahmen geben.

Nach Angaben der Länder gelten folgende Regelungen (ohne Gewähr) (Stand: Sonntagabend 20h):

Baden-Württemberg: Die Schulen gehen in vorgezogene Weihnachtsferien. Für Abschlussklassen gibt es Fernunterricht. Für Schülerinnen und Schüler bis zur 7. Klassen gibt es ggf. eine Notbetreuung.

Bayern: Laut Süddeutscher Zeitung sollen die Schulen einerseits geschlossen werden, andererseits aber dennoch die Klassen 1 bis 7 offenbar im Präsenzmodus bleiben, während höhere Klassen in den Wechselunterricht übergehen. Bei Inzidenzwerten von mindestens 200 je 100.000 Einwohner und 7 Tagen werden in den Distanzunterricht gewechselt. Es gebe Notbetreuungs-Möglichkeiten. Die Regelungen sind unseres Erachtens widersprüchlich, wir bitten daher um Überprüfung vor Ort.

Berlin: es soll schulisch angeleitetes Lernen geben. Dies soll auch Anfang Januar gelten.

Brandenburg: Die Präsenzpflicht an Schulen wird ab Montag ausgesetzt, Schulen bleiben aber zunächst geöffnet. In der ersten Januar-Woche gibt es Distanzunterricht für alle Schüler geben. Alle Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am Distanzunterricht verpflichtet. Dann gibt es auch nur für die 1. bis 4. Klassen eine Notbetreuung.

Bremen: Die Präsenzpflicht wird ab Mittwoch ausgesetzt, der Unterricht soll als Distanzunterricht erfolgen. Schülerinnen und Schüler können aber zur Schule gehen.

Hamburg: Die Anwesenheitspflicht wird vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 aufgehoben und durch andere schulische Angebote ersetzt. Bis zu den Weihnachtsferien bleiben die Schulen offen – aber Eltern können entscheiden, ob ihre Kinder in der Schule oder zu Hause lernen sollen. 

Hessen: Ab Mittwoch gibt es Wechselunterricht sowie Notbetreuung, wenn die Eltern die Betreuung nicht selbst übernehmen können.

Mecklenburg-Vorpommern: Anders als in manchen anderen Bundesländern werden in Mecklenburg-Vorpommern Kindergärten und Schulen nicht geschlossen. Allerdings wird Präsenzpflicht an Schulen für Kinder bis zur sechsten Klasse ab Mittwoch, 16.12. aufgehoben, Eltern können ihre Kinder aber bis zum regulären Beginn der Weihnachtsferien in die Schulen schicken. Schülerinnen und Schüler ab der siebten Klasse müssen von Montag an zu Hause bleiben und sollen auf Distanz unterrichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Schüler aus der Hansestadt und dem Landkreis Rostock.

Niedersachsen: Die Präsenzpflicht wird ab Montag 14.12. aufgehoben, die Eltern entscheiden, ob die Kinder zur Schule gehen oder nicht.

Nordrhein-Westfalen: Die Präsenzpflicht wird ab Montag aufgehoben. Für Schüler der Klassen 1 bis 7 gibt es ein regelhaftes Angebot Eltern können aber selbst entscheiden, ob sie ihre Kinder schicken wollten oder auf Distanz unterrichten lassen. Ab der Klasse 8 sollen alle Schüler zu Hause bleiben und in den Distanzunterricht wechseln. Die Ferien werden bis zum 8. Januar verlängert.

Rheinland-Pfalz: In den Schulen endet die Präsenzpflicht am Mittwoch, Anfang Januar soll es bis zum 15.1. Distanzunterricht geben. Notbetreuung ist bis zur 7. Klasse möglich.

Saarland: die Präsenzpflicht wird aufgehoben, was laut Saarbrücker Zeitung für die meisten Schüler einer Schließung gleichkomme. Am Montag und Dienstag erhalten die Schüler Lernmaterialien für zu Hause. Es gibt eine Notbetreuung, wenn zuhause keine Betreuung möglich ist.

Schüler bis Klassenstufe 6 können nach formloser Mitteilung ihrer Eltern weiter in die Schule kommen, wenn sie zu Hause nicht betreut werden können. Nachmittags soll es in den Freiwilligen Ganztagsschulen ein Betreuungsangebot im üblichen zeitlichen Rahmen geben.

Sachsen: Schulen sind ab Montag geschlossen.

Sachsen-Anhalt: Ab 16.12. ist die Präsenzpflicht für die Schuljahrgänge 1-6 aller Schulformen und darüber hinaus ab dem 7. Schuljahrgang an Förderschulen aufgehoben. Es wird empfohlen, die Kinder zuhause zu betreuen, die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht verpflichtend.

Schleswig-Holstein: Ab Montag (14. Dezember) gibt es nur noch Präsenzunterricht für Schüler:innen in den Klassenstufen 1 bis 7 Darüber hinaus hätten Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder vom Unterricht zu beurlauben.

Thüringen: Schulen sind landesweit geschlossen, es gibt aber Notbetreuung.

Notfallbetreuung

Es gibt eine Notfallbetreuung. Die Details, für wen eine Notfallbetreuung geschaffen werden soll, sind in dem Beschluss noch nicht festgelegt. Naheliegend ist, dass dies für Eltern gelten wird, die weiterhin „normal“ am Arbeitsplatz arbeiten müssen und zum sogenannten versorgungsrelevanten Bereich zählen. Details werden die Länder beschließen müssen.

Unklar bleibt auch, ob die Notfallbetreuung auch für Kinder gelten soll, die zuhause nicht die notwendige Lernunterstützung erhalten oder bei denen das Kindeswohl gefährdet sein könnte.

Abschlussklassen

Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. Das heißen wohl, dass bei ihnen doch Präsenzunterricht stattfinden kann.

Kitas sind auch zu

In Kindertagesstätten wird analog verfahren, wie auch bei den Schulen. Sie werden also ebenfalls am Mittwoch geschlossen. Es wird eine Notbetreuung geben, wobei zunächst offen bleibt, in welchen Fällen eine Notbetreuung erfolgen soll. Dies entscheiden die Länder. Zwar mag es naheliegend erscheinen, dass wie im Frühjahr die Notbetreuung insbesondere für Eltern gelten dürfte, die weiterhin „normal“ am Arbeitsplatz arbeiten müssen und zum sogenannten versorgungsrelevanten Bereich zählen. Allerdings ist dies bisher unklar: es gibt Stimmen, die dies bezweifeln. Nach Angaben der Länder gelten folgende Regelungen (ohne Gewähr) (Stand: Sonntagabend 20h):

Baden-Württemberg: Kitas sollen schließen, Notbetreuung

Bayern: Kitas werden ab Mittwoch geschlossen. Es gibt aber Notbetreuung.

Berlin: bietet die Notbetreuung in Kitas nur dann an, wenn es gar keine andere Möglichkeit für die Betreuung gebe. Eltern sollen aber die Möglichkeit bekommen, Betreuungsurlaub zu nehmen.

Brandenburg: Kitas bleiben geöffnet, verbunden mit der dringenden Empfehlung an alle Eltern, ab Montag (14.12.) möglichst ihre Kinder zuhause zu lassen.

Bremen: Die Kitas sind im Prinzip geschlossen, es gibt aber die Möglichkeit, das Kind bzw. die Kinder in die Kita zu bringen (Notbetreuung).

Hamburg: Kitas bleiben geöffnet.

Hessen: Kitas sind ab Mittwoch geschlossen. Es gibt Notbetreuung, wenn die Eltern die Betreuung nicht selbst übernehmen können.

Mecklenburg-Vorpommern: Kitas bleiben grundsätzlich weiter geöffnet.

Niedersachsen: Eltern entscheiden ab Mittwoch, dem 16.12., ob die Kinder zur Kita gehen oder nicht.

Nordrhein-Westfalen: Kitas bleiben geöffnet; die Eltern sollen die Betreuung aber möglichst selbst übernehmen.

Rheinland-Pfalz: Kitas bleiben im Regelbetrieb; Kinder sollen aber möglichst zuhause bleiben.

Saarland: Kitas stellen ihren Betrieb ein, es gibt aber eine Notbetreuung für Kinder, die zuhause nicht betreut werden können.

Sachsen: Kitas sind ab Montag geschlossen.

Sachsen-Anhalt: keine Angaben

Schleswig-Holstein: Die Kitas bleiben geöffnet; Kinder sollen aber möglichst zuhause bleiben.

Thüringen: Kitas sind landesweit geschlossen, es gibt aber Notbetreuung.

Hilfen für Eltern

Anders als im Frühjahr enthalten die Vereinbarungen ein paar Formulierungen, durch die Eltern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf etwas einfacher gemacht werden soll. Allerdings kann man darüber diskutieren, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen ausreichen.

Zum einen werden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gebeten zu prüfen, ob sie Home office ermöglichen oder Betriebsferien veranlassen. Für alle Betriebe, die ohnehin schließen müssen, sind diese Vorschläge kein Problem. In vielen anderen Fällen wird das nicht möglich sein. Dies gilt umso mehr, als keine Kompensationszahlungen benannt und es unklar ist, ob dies im Rahmen von Überbrückungshilfen aufgefangen werden kann. Was du tun kannst, um offensiv mit dieser Situation umzugehen und was dein Arbeitgeber gut findet, haben wir hier beschrieben.

Ferner sollen zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden, dass Eltern für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub bekommen. Der Vorschlag mit dem bezahlten Urlaub ist sicherlich für Eltern hilfreich. Allerdings bleibt leider unklar, wie der Arbeitgeber dafür gegebenenfalls entschädigt und die damit verbundenen Kosten aufgefangen werden sollen.

2 Haushalte bis maximal 5 Personen dürfen sich treffen – Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt

Es dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Bei der Anzahl der Personen werden Kinder unter 14 Jahren nicht gezählt. Das ermöglicht wiederum etwas Spielraum. D.h. es können sich je zwei Erwachsene und ein Jugendlicher treffen, plus eine beliebige Anzahl an jüngeren Kindern.

Dürfen die Kinder ihre Freunde treffen?

Grundsätzlich gilt für Kinder und Jugendliche, dass sie mindestens einen Freund bzw. eine Freundin treffen dürfen. Mehrere Freunde dürften sie dann treffen, wenn sie aus den gleichen beiden Haushalten sind.

Unklar ist aber, ob Kinder unter 14 Jahren sich auch mit mehreren Kindern treffen können, wenn diese zum Beispiel aus drei oder vier Haushalten sind. Legt man die Vorgaben großzügig aus, dann könnte das möglich sein. In diesem Fall könnte sogar der Kindergeburtstag wieder gefeiert werden, sofern höchstens fünf ältere Personen aus maximal zwei Haushalten dabei sind.

Es sei aber auch erwähnt, dass darauf hingewiesen wurde, dass jeder Kontakt, der nicht nötig ist, möglichst unterbleiben soll.

Sonderregelungen für Weihnachten

Für Weihnachten gelten Sonderregelungen: zwischen dem 24.12.2020 und dem 26.12.2020 darf sich ein Haushalt mit bis zu 4 weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis bzw. sehr nahen Verwandten treffen. Kinder unter 14 Jahren werden auch hier nicht mitgezählt.

Zum engsten Familienkreis zählen die Ehegatten, die Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen, bei den Verwandten muss es sich um die gerade Linie handeln, das heißt Kinder bzw. Großeltern sowie Geschwister, inklusive deren Kinder.

Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass diese Regelung in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen gilt. Das heißt, die Länder können andere Regelungen erlassen, je nachdem, wie das Infektionsgeschehen ist.

Sylvester

An Sylvester gelten die normalen Regelungen. Das heißt, es dürfen sich maximal 5 Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Ferner gibt es keinen Verkauf von Feuerwerkskörpern etc. und es kann auch ein grundsätzliches Verbot von Feuerwerken erlassen werden.

Wie geht es denn dann ab dem 10. Januar 2021 weiter?

Die beschlossenen Regelungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021. Wie es danach weitergeht, entscheiden die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder am 5. Januar. Folgt man den Aussagen einzelner Beteiligter, dann wird es auch nach dem 10. Januar noch Einschränkungen geben. Welche das sind, wird vom Infektionsgeschehen Anfang Januar abhängen. Wir werden am 5. Januar 2021 über die neuesten Regelungen berichten.

Länderhoheit

Wichtig ist auch, dass die Bundesländer für die konkrete Umsetzung verantwortlich sind und die Regelungen im Rahmen der Vereinbarungen anpassen können. Unsere Website Corona-was-darf-ich gibt Auskunft über die weiteren Regelungen in den Bundesländern.

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