Neues aus dem MinisterpräsidentInnen-Karussell

Erleichterungen für Kinder, Belastungen für Eltern

Am gestrigen Mittwoch (25.11.2020) stand die nächste Corona-Runde zwischen Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder auf dem Programm. Beim letzten Mal hatte man sich ja in einigen Fragen vertagt. Auch wenn sich verschiedene Beschlüsse bereits in den letzten Tagen abzeichneten, waren Überraschungen nicht ausgeschlossen. Im Fokus der medialen Diskussion stand dabei unter anderem die Frage, wie es mit den Schulen weitergeht. Fast untergegangen ist dabei, dass die letzte Woche diskutierte Option nicht weiter verfolgt wurde, dass Kinder nur noch einen einzigen festen Freund bzw. eine feste Freundin treffen darf.

Neues aus dem MinisterpräsidentInnen-Karussell

Schule – Mund-Nasen-Schutz ab Klasse 7

Wird der Inzidenzwert von 50 Infizierten je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen überschritten, dann sollen Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen ab Klasse 7 den Mund-Nasen-Schutz tragen. Die ist verpflichtend.

Schule – weitergehende Maßnahmen erst für Super-Hotspots

Es war eine der im Vorfeld am intensivsten diskutierten Fragen, was wird mit den Schulen. Bleiben sie weiterhin offen oder werden sie geschlossen. Neben der Maskenpflicht war auch der Hybridunterricht waren im Gespräch.

Fest steht nun, dass sich im Regelfall wenig ändert. Erst ab einem Inzidenzwert von 200 Corona-Infizierten je 100.000 Einwohnern müssen weitere Gegenmaßnahmen ergreifen. Welche Maßnahmen das sein sollen, ist aber nicht konkret geregelt. Im Beschluss steht, dass andere Unterrichtsmodelle genutzt werden sollen, wenn das nötig ist. Das kann zum Beispiel der so genannte Hybridunterricht sein. Hybridunterricht heißt, dass die Klassen abwechselnd in der Schule und zuhause unterrichtet werden. Die Klassen können dabei halbiert werden.

Abschlussklassen werden von der Umstellung auf Hybridunterricht ausgenommen. Wer also im kommenden Jahr die Berufsbildungsreife, einen mittleren Schulabschluss oder das Abitur anstrebt, wird weiterhin ganz normal in der Schule unterrichtet.

Faktisch bedeutet das, dass die Schulen im Großen und Ganzen ohne weitergehende Einschränkungen unterrichten können, solange der Inzidenzwert nicht die Marke von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von 7 Tagen überschreitet.

Natürlich werden einzelne Schülerinnen und Schüler, ganze Klassen oder auch die ganze Schule in Quarantäne geschickt werden, wenn ein Corona-Fall an einer Schule auftritt. In diesem Fall müssen die Eltern selbst gucken und klären, wie sie damit umgehen und ggf. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf hinbekommen. Sofern der Arbeitgeber nicht flexibel damit umgeht oder umgehen kann, bleiben Dir die zusätzlichen Kinder-Krank-Tage, sofern du sie noch nicht ausgeschöpft hast. Auch andere Optionen sind möglich: Urlaub nehmen oder in Kinder-Kurzarbeit oder.

Es ist allerdings aus Sicht von Familien und Eltern nicht zufriedenstellend: wir haben in der Hotline immer wieder Anrufe von Eltern, die fragen, was sie tun können und wie sie die Betreuung der Kinder trotz Arbeitsverpflichtung sicherstellen können. Es gibt auch Situationen, in den Eltern dann Bewerbungsgespräche nicht wahrnehmen können und damit die neue Stelle natürlich nicht bekommen.

Weihnachtsferien ab dem 19. Dezember

Die Schulferien beginnen bundesweit am 19. Dezember, das ist der Samstag vor Weihnachten. Das heißt für Eltern, dass sie die Kinderbetreuung sicherstellen müssen, sofern sie nicht in die Kita gehen.

Die Kanzlerin und die Ministerpräsidenten haben keine Regelungen erwähnt, wie Eltern dabei unterstützt werden sollen. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass Arbeitgeber den Beschäftigten das Home office ermöglichen sollen, wenn irgendwie möglich. Aber ansonsten: Fehlanzeige.

2 Haushalte bis maximal 5 Personen dürfen sich treffen – Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt

Statt bisher 10 Personen, dürfen sich jetzt nur noch maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Dies ist eine klare Verschärfung der bisherigen Regelungen. Bei der Anzahl der Personen werden Kinder unter 14 Jahren nicht gezählt. Das ermöglicht wiederum etwas Spielraum. D.h. es können sich je zwei Erwachsene und ein Jugendlicher treffen, plus eine beliebige Anzahl an jüngeren Kindern.

Die spannende Frage ist, was darauf für die jüngeren Kinder generell folgt?!

Freunde treffen – für Kinder kein Thema mehr! Oder doch?

Nachdem zuletzt intensiv darüber diskutiert wurde, dass sich Kinder nur noch mit einem festen anderen Kind treffen sollten, war dies zuletzt kein Thema mehr. Unklar ist aber, wie die oben stehende Aussage, dass Kinder unter 14 Jahren nicht mitgezählt werden, wenn sich zwei Haushalte treffen, generell zu interpretieren ist: Klar ist, dass sich beliebig viele Kinder, die höchstens 13 Jahre alt sind und aus zwei Haushalten kommen, treffen können – auch wenn keine Erwachsenen dabei sind.

Nicht eindeutig geregelt ist, ob sich auch mehrere Kinder treffen können, wenn diese zum Beispiel aus drei oder vier Haushalten sind. Legt man die Vorgaben großzügig aus, dann könnte das möglich sein. In diesem Fall könnte sogar der Kindergeburtstag wieder gefeiert werden, sofern höchstens fünf ältere Personen aus maximal zwei Haushalten dabei sind.

Es sei aber auch erwähnt, dass in der Pressekonferenz darauf hingewiesen wurde, dass jeder Kontakt, der nicht nötig ist, möglichst unterbleiben soll.

Kindergeburtstag im Kindergarten oder mit den Klassenkameraden feiern

Da Kinder bisher uneingeschränkt in den Kindergarten gehen können, sofern dort keine Corona-Fälle aufgetreten sind, ist es in jedem Fall möglich, dort auch den Kindergeburtstag zu feiern. Natürlich nur, sofern die Kita mitspielt.

Legt man die Regelungen zur Zählweise von Kindern, die unter 14 Jahre alt sind, großzügig aus, dann müsste auch unabhängig von Kindergarten oder Schule ein Kindergeburtstag gefeiert werden können. Dies ist aber nicht eindeutig geregelt.

Weihnachten

Für Weihnachten gelten Sonderregelungen: zwischen dem 23.12.2020 und dem 1.1.2021 dürfen sich bis zu 10 Personen treffen. Sie dürfen dabei auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

 

Die Bundesländer können ggf. Sonderregelungen erlassen. Unsere Website Corona-was-darf-ich gibt Auskunft über die weiteren Regelungen in den Bundesländern.

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